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Elternunterhalt für Pflegebedürftige

7. April 2017

Elternunterhalt für Pflegebedürftige

Wenn die Eltern im Alter in ein Pflegeheim kommen, müssen, sofern die Kosten nicht aus eigener Kraft gezahlt werden können, auch die Kinder für die Pflegekosten aufkommen.

Strittig dabei ist oftmals die Höhe der zu übernehmenden Kosten, denn die Höhe des Elternunterhalts hängt vom Einkommen der Kinder ab. Von diesem können jedoch bestimmte Ausgaben abgezogen werden. Doch zählen dazu auch die Kosten für die geleistete Betreuung der eigenen Kinder? Und können diese in Geld umgerechnet werden und somit den Elternunterhalt schmälern? Mit dieser Frage hat sich nun der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil beschäftigt.

Im vorliegenden Fall war die Tochter eines Pflegebedürftigen für einen Teil der Pflegekosten vom Sozialamt in Anspruch genommen worden. Diese wiederum erklärte, dass die geleistete Betreuung ihres Kindes in Geld umgerechnet und somit einkommensmindernd berücksichtigt werden solle. Das sahen die Richter des BGH allerdings anders. Der vom Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind geleistete Betreuungsunterhalt sei „nicht zu monetarisieren“, so die Richter. Jedoch könne der an das Kind erbrachte Bar- und Naturalunterhalt einkommensmindernd berücksichtigt werden. Dieser ergebe sich „aus dem gemeinsamen Einkommen beider Elternteile unter Abzug des halben Kindesgeldes und des vom anderen Elternteil geleisteten Barunterhalts“, so der BGH.
Doch wann müssen Kinder zahlen? Hier eine Zusammenstellung der wichtigsten Punkte:

1. Elternvermögen geht vor

Bevor die Kinder für Unterhaltszahlungen herangezogen werden, müssen die Eltern zuerst ihr eigenes Vermögen einsetzen – also aus gesetzlicher und privater Rente und Pflegeversicherung, aber auch aus ihrem Vermögensstamm. Lediglich einen Schonbeitrag von derzeit 2.600 Euro dürfen sie behalten. Sollte ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter bestehen, muss dieser auch beantragt werden. Erst danach sind die Kinder verpflichtet, für den Unterhalt der Eltern zu sorgen – im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten.

2. Unterhalt hängt vom Vermögen der Kinder ab

Denn ob wirklich Elternunterhalt gezahlt werden muss, hängt vom Einkommen und Vermögen der Kinder ab. Hier werden alle tatsächlich erzielten Einkünfte zusammengerechnet – bei Arbeitnehmern wird der Durchschnitt von zwölf zusammenhängenden Monaten vor Eintritt des Unterhaltbedarfs gebildet. Wer selbstständig ist, bei dem werden die durchschnittlichen Einkünfte der zurückliegenden drei bis fünf Jahre herangezogen.

3. Diese Kosten können abgezogen werden

Von diesem ermittelten Nettoeinkommen werden nun noch folgende Kosten abgezogen.

  • Berufsbedingte Aufwendungen, beispielsweise Fahrtkosten
  • Kosten der allgemeinen Krankenvorsorge und krankheitsbedingte Aufwendungen
  • Private Altersvorsorgekosten (bis zu 5 Prozent des Bruttoeinkommens plus Zinsen)
  • Darlehensverbindlichkeiten
  • Anfallende Kosten für regelmäßige Besuche der Eltern

Vom so bereinigten Nettoeinkommen können die Kinder zudem noch einen Selbstbehalt abziehen. Dieser beträgt seit 1. Januar 2015 1.800 Euro, kommt ein Ehepartner hinzu, sind es weiter 1.440 Euro monatlich. Zudem können 50 Prozent des über den Selbstbehalt hinausgehenden Vermögens einbehalten werden. Sollten Unterhaltsansprüche eigener Kinder bestehen, kommen diese zuerst. Die Kinder müssen auch ihr Vermögen für den Unterhalt heranziehen – bis zu einer Schongrenze. Zum Schonvermögen zählt beispielsweise das eigene, selbst genutzte Haus, ebenso wie Reserven, beispielsweise für Urlaube.

4. Unterhaltspflicht ist unabhängig vom Verhältnis zu den Eltern

Die Unterhaltspflicht ist vollkommen unabhängig vom Verhältnis zwischen Eltern und Kindern. Auch wenn man seine Eltern z.B. über einen sehr langen Zeitraum nicht gesehen hat, muss gezahlt werden. Es gibt keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch.