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Gesetzliche Änderungen beim BAFÖG

1. April 2020

Gesetzliche Änderungen beim BAFÖG

WAS ÄNDERT SICH FÜR STUDIERENDE AB APRIL 2020?

Mit dem vergangenen Herbst hat sich bei den BAföG-Regelungen einiges geändert. Grund hierfür ist, dass die Bundesregierung beim BAföG eine Trendwende erreichen möchte: Zum einen sollen Hürden für eine BAföG-Bewilligung verringert, zum anderen sollen Verschuldensängste der BAföG-Bezieher gemindert werden. Ziel ist, dass bis Herbst 2021 bis zu 100.000 mehr Schüler/innen und Studierende BAföG bekommen.

Änderungen seit Herbst 2019 im Überblick

Die BAföG-(Eltern-)Einkommensfreibeträge erhöhen sich sukzessive um insgesamt 9 %. Belief sich in 2019 der Freibetrag (hier: Eltern, verheiratet bzw. in eingetragener Lebenspartnerschaft verbunden und zusammenlebend) noch auf 1.835 €, steigt er in 2021 auf 2.000 €.

Des Weiteren werden die BAföG-Bedarfssätze erhöht. Früher lag der BAföG-Höchstsatz für nicht bei den Eltern lebende Studierende bei 735 €, seit dem 1. August 2019 sind es 853 €, zum Wintersemester 2020/2021 wird der Höchstsatz bei 861 € liegen.

Zum Herbst 2020 darf außerdem das eigene anrechnungsfreie Vermögen höher sein: Der Vermögensfreibetrag steigt von den aktuell geltenden 7.500 € auf 8.200 €. 

Um die Vereinbarkeit von Familie und Studium zu unterstützen, gelten neue, verbesserte Lösungen bezüglich der Kinderbetreuungszuschläge (Erhöhung auf 150 € im Herbst 2020) sowie bei der Pflege von nahen Angehörigen (ab einem Pflegegrad von Stufe 3).

Neue Darlehenstilgung ab April 2020

Besonders interessant für Studierende sind die Änderungen im Bereich der Rückzahlungsmodalitäten, die ab April 2020 für sogenannte „Neuschuldner“ gelten (alle, die erstmals im August 2019 oder später BAföG mit Darlehensanteil erhalten haben):

Bis dato mussten Studierende ihr Darlehen einkommensunabhängig in Raten von
105 €/Monat zurückzahlen, bis zu einer maximalen Summe von 10.000 €.

Die neue Regelung sieht vor, dass zwar die regulären Monatsraten auf 130 € angehoben werden, jedoch auch nur bis zu einer maximalen Dauer von 77 Monatsraten. Das entspricht einer Höchstsumme von insgesamt 10.010 €, die dann in der Regel künftig nach spätestens 6,5 Jahren getilgt ist. Nach diesem Zeitraum werden alle weiteren Schulden erlassen.

Für Geringverdiener gilt künftig: Wer auf Antrag zu niedrigeren Raten herangezogen wird, ist ebenfalls nach den 77 Monaten schuldenfrei, auch wenn die 10.010 € nicht in voller Höhe zurückgezahlt wurde. Zusätzlich werden auch demjenigen alle (Rest-)Schulden erlassen, der sein Darlehen trotz nachweisbaren Bemühens und Einhaltung aller Mitwirkungspflichten im Einziehungsverfahren binnen 20 Jahren nicht wenigstens in Höhe von 77 Raten tilgen kann.

Die Möglichkeit, das Darlehen auf einen Schlag oder in großen Teilzahlungen zu tilgen, bleibt weiterhin bestehen. Bei dieser Variante werden Rabatte gewährt. 

Wenn Sie Fragen zu den BAföG-Regelungen im Detail besprechen möchten, wenden Sie sich gerne an Ihre/n persönliche/n Berater/in.

BAföG